Bei der Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln gemäß §§ 207-220 AktG werden Kapital- oder Gewinnrücklagen in gezeichnetes Kapital einer Aktiengesellschaft umgewandelt. Das Eigenkapital erhöht sich nicht (dem Unternehmen fließen keine neuen liquiden Mittel zu), es wird lediglich umstrukturiert. Die Aktionäre erhalten Gratisaktien. (Andere Rechtsformen entsprechend.) Bilanziell (vgl. Bilanz) ist die Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln ein Passivtausch.
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