Gemäß § 277 Abs. 4 HGB ist ein Ertrag dann außerordentlich, wenn er außerhalb der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit anfällt.
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Gemäß § 277 Abs. 4 HGB ist ein Ertrag dann außerordentlich, wenn er außerhalb der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit anfällt.