Bei konkreter Bilanzierungsfähigkeit besteht grundsätzlich auch eine Bilanzierungspflicht. Es sei denn, der Gesetzgeber räumt dem Bilanzierenden ein Wahlrecht ein (Bilanzierungswahlrecht).
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Bei konkreter Bilanzierungsfähigkeit besteht grundsätzlich auch eine Bilanzierungspflicht. Es sei denn, der Gesetzgeber räumt dem Bilanzierenden ein Wahlrecht ein (Bilanzierungswahlrecht).