Eine außerplanmäßige Abschreibung ist bei Gegenständen des Anlage- und Umlaufvermögens dann vorzunehmen, wenn diese am Abschlussstichtag einen niedrigeren Wert aufweisen, als ihnen nach den Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten (AHK), vermindert um bisher vorgenommene planmäßige Abschreibungen, zukommen würde.
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