Eine Aktiengesellschaft darf unter den in § 71 AktG genannten Voraussetzungen eigene Aktien erwerben und halten. Aus eigenen Aktien stehen der Gesellschaft keine Rechte zu.
« Back to Glossary Index
Eine Aktiengesellschaft darf unter den in § 71 AktG genannten Voraussetzungen eigene Aktien erwerben und halten. Aus eigenen Aktien stehen der Gesellschaft keine Rechte zu.