Bewertungswahlrecht = Bilanzierungswahlrecht. Für die Bewertung der Vermögensgegenstände eines Unternehmens gelten folgende Wahlrechte: Außerplanmäßige Abschreibung bei voraussichtlich vorüber gehender Wertminderung im Anlagevermögen, Abschreibungen von Gegenständen des Umlaufvermögens auf den nahen Zukunftswert, Wahrnehmung steuerlicher Sonderabschreibungen, Sofortabschreibung geringwertiger Wirtschaftsgüter, Wahlrechte zur Einbeziehung der Gemeinkosten bei der Ermittlung der Herstellungskosten.
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