Die Aufwandsrückstellung ist die Rückstellung, die gemäß § 249 Abs. 2 HGB für einen exakt umschriebenen Aufwand gebildet werden darf, soweit sie dem Geschäftsjahr oder einem früheren Geschäftsjahr zuzuordnen und am Abschlussstichtag wahrscheinlich oder sicher, bezüglich ihres Eintrittszeitpunktes und/oder der Höhe des Aufwandes aber ungewiss ist. Beispiel: Pensionsrückstellung, Garantierückstellung, Rückstellung für einen schwebenden Regressfall. Vgl. Rückstellungen.
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